Art. 17 Abs. 1 SchKG) noch der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung in Frage gestellt werden können ( BGE 113 III 2 E. 2b S. 3), dass auf die nicht substantiierte Beschwerde nicht eingetreten werden kann, dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig wird, dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG), sodass das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von Gerichtskosten gegenstandslos ist, erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.