___ am 18. November 2004 vollzogene Pfändung sei daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Aufsichtsbehörde zu Unrecht angenommen habe, dass die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids durch amtliche Publikation wirksam erfolgt und die Fortsetzung der Betreibung rechtens seien, dass insoweit die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügt, dass der Beschwerdeführer schliesslich vergeblich die Abrechnung der Betreibungsgläubigerin für das geleaste Fahrzeug und die Beurteilung des Vertrages durch den Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich kritisiert, da auf dem Beschwerdeweg weder der Rechtsöffnungsentscheid (vgl.