dass die obere Aufsichtsbehörde festgehalten hat, der Rechtsvorschlag in der gegen den Beschwerdeführer angehobenen Betreibung Nr. ... (Betreibungsamt B.________) sei mit Urteil des Einzelrichters für Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich vom 26. August 2004 beseitigt worden, und dieses Urteil sei nach erfolgloser Adressnachforschung zu Recht dem Beschwerdeführer durch amtliche Publikation zugestellt worden, dass die Vorinstanz gefolgert hat, der Rechtsvorschlag in der erwähnten Betreibung sei wirksam beseitigt worden und die vom Betreibungsamt A.________