__ vom 20. Juni 2005, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie des Pfändungsvollzugs beantragt, in das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Prozessführung, in Erwägung, dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1),