Gegenstand Pfändungsvollzug, SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde vom 23. Mai 2005 (SK 05 34). Die Kammer hat nach Einsicht in den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde vom 23. Mai 2005, mit welchem der Beschwerde-Weiterzug von X.________ gegen den Nichteintretensentscheid des Amtsgerichtspräsidenten I von Hochdorf vom 4. März 2005 betreffend den Pfändungsvollzug (Pfändungsgruppe Nr. ...; Betreibungsamt A.________) abgewiesen wurde, in die Beschwerde von X.______