{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-07-01", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-103-2005_2005-07-01.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=18&from_date=24.06.2005&to_date=13.07.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=177&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F01-07-2005-7B-103-2005&number_of_ranks=284", "Checksum": "029c88049e71aa0920b48dd89b36b859"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.103/2005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 01.07.2005 7B.103/2005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 01.07.2005 7B.103/2005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 01.07.2005 7B.103/2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändungsvollzug | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 14:42:26", "Checksum": "7c911000c3b261669b77ab0e38bb9b3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 01.07.2005 7B.103/2005\nRegeste:\nPfändungsvollzug | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.103/2005 /bnm\nUrteil vom 1. Juli 2005\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBesetzung\nBundesrichterin Hohl, Präsidentin,\nBundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,\nGerichtsschreiber Levante.\nParteien\nX.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als obere kantonale Aufsichtsbehörde, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.\nGegenstand\nPfändungsvollzug,\nSchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde vom 23. Mai 2005 (SK 05 34).\nDie Kammer hat nach Einsicht\nin den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde vom 23. Mai 2005, mit welchem der Beschwerde-Weiterzug von X.________ gegen den Nichteintretensentscheid des Amtsgerichtspräsidenten I von Hochdorf vom 4. März 2005 betreffend den Pfändungsvollzug (Pfändungsgruppe Nr. ...; Betreibungsamt A.________) abgewiesen wurde,\nin die Beschwerde von X.________ vom 20. Juni 2005, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie des Pfändungsvollzugs beantragt,\nin das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Prozessführung,\nin Erwägung,\ndass gemäss\nArt. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (\nBGE 119 III 49 E. 1),\ndass die obere Aufsichtsbehörde festgehalten hat, der Rechtsvorschlag in der gegen den Beschwerdeführer angehobenen Betreibung Nr. ... (Betreibungsamt B.________) sei mit Urteil des Einzelrichters für Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich vom 26. August 2004 beseitigt worden, und dieses Urteil sei nach erfolgloser Adressnachforschung zu Recht dem Beschwerdeführer durch amtliche Publikation zugestellt worden,\ndass die Vorinstanz gefolgert hat, der Rechtsvorschlag in der erwähnten Betreibung sei wirksam beseitigt worden und die vom Betreibungsamt A.________ am 18. November 2004 vollzogene Pfändung sei daher nicht zu beanstanden,\ndass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Aufsichtsbehörde zu Unrecht angenommen habe, dass die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids durch amtliche Publikation wirksam erfolgt und die Fortsetzung der Betreibung rechtens seien,\ndass insoweit die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügt,\ndass der Beschwerdeführer schliesslich vergeblich die Abrechnung der Betreibungsgläubigerin für das geleaste Fahrzeug und die Beurteilung des Vertrages durch den Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich kritisiert, da auf dem Beschwerdeweg weder der Rechtsöffnungsentscheid (vgl.\nArt. 17 Abs. 1 SchKG) noch der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung in Frage gestellt werden können (\nBGE 113 III 2 E. 2b S. 3),\ndass auf die nicht substantiierte Beschwerde nicht eingetreten werden kann,\ndass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig wird,\ndass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG), sodass das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von Gerichtskosten gegenstandslos ist,\nerkannt:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt A.________ und der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 1. Juli 2005\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}