Zudem ist gemäss dem angefochtenen Entscheid die Zustellung der Konkursandrohung wegen der vom Beschwerdeführer anhängig gemachten Beschwerde (bis jetzt) unterblieben. Es liegt auf der Hand, dass das Betreibungsamt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens mit der Fortsetzung des Verfahrens zuwartet. Von einer Ermessensüberschreitung kann somit keine Rede sein. 3. Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer, dass die vom Betreibungsamt auf dem Wege der Pfändung vorgenommenen Vollstreckungsmassnahmen in den Protokollen und Registern berichtigt werden. Dazu ist zu bemerken, dass das Betreibungsamt gemäss Art. 8 Abs. 3 SchKG diese Änderungen von Amtes wegen vorzunehmen hat. 4.