Als Nächstes rügt der Beschwerdeführer, es treffe nicht zu, dass das Betreibungsamt seine Pfändungsankündigung vom 1. April 2004 von Amtes wegen aufgehoben und durch eine neue Verfügung der Konkursandrohung ersetzt habe. Diese sei gemäss der Vernehmlassung vom 30. April 2004 erst in Aussicht gestellt worden. Der Vorwurf ist haltlos und grenzt an Mutwilligkeit. Dass die Pfändungsankündigung aufgehoben worden ist, hat die Vorinstanz verbindlich festgestellt (E. 2.1 hiervor). Zudem ist gemäss dem angefochtenen Entscheid die Zustellung der Konkursandrohung wegen der vom Beschwerdeführer anhängig gemachten Beschwerde (bis jetzt) unterblieben.