Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander. 2.2.3 Weiter führt der Beschwerdeführer aus, die Gläubigerin habe ihm die Möglichkeit eingeräumt, seine Schuld von Fr. 2'554.45 in monatlichen Raten von Fr. 400.-- zu tilgen. Dieses Vorbringen ist unzulässig, denn davon wird im angefochtenen Entscheid nichts erwähnt (Art. 79 Abs. 1 OG). 2.2.4 Als Nächstes rügt der Beschwerdeführer, es treffe nicht zu, dass das Betreibungsamt seine Pfändungsankündigung vom 1. April 2004 von Amtes wegen aufgehoben und durch eine neue Verfügung der Konkursandrohung ersetzt habe.