63 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG), denn er setzt sich damit in Widerspruch zum angefochtenen Entscheid und zu der von ihm unterzeichneten Vereinbarung. Seine Ausführungen zum Zinsanspruch der Gläubigerin sind haltlos und unbegründet, hat doch die Vorinstanz ausgeführt, dieser Anspruch sei mangels Beseitigung des Rechtsvorschlags nicht gerechtfertigt. 2.2.2 Die Vorinstanz hat auch ohne Verletzung von Bundesrecht befunden, nebst den Gerichtskosten habe der Beschwerdeführer die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 70.-- gemäss Art. 68 SchKG zu bezahlen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander.