Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe nur im Umfang von Fr. 2'554.45 den Rechtsvorschlag zurückgezogen. 2.2.1 Gemäss der vor dem Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises XI Interlaken-Oberhasli abgeschlossenen Vereinbarung schuldet der Beschwerdeführer der Gläubigerin noch Fr. 2'554.45. Ferner hat sich der Beschwerdeführer verpflichtet, der Gläubigerin Fr. 100.-- an die Gerichtskosten zu bezahlen. Insoweit der Beschwerdeführer Letzteres sinngemäss bestreitet, so kann er nicht gehört werden (Art. 63 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG), denn er setzt sich damit in Widerspruch zum angefochtenen Entscheid und zu der von ihm unterzeichneten Vereinbarung.