Hingegen sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Vereinbarung vom 2. Februar 2004 den Rechtsvorschlag betreffend allfällige Zinsen im Umfang von 10% nicht zurückgezogen habe. Die in der Pfändungsankündigung aufgeführten Zinsen entbehrten somit einer Grundlage. Es sei darauf zu achten, dass die von der Dienststelle in Aussicht gestellte Konkursandrohung diesbezüglich korrekt sei. 2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe nur im Umfang von Fr. 2'554.45 den Rechtsvorschlag zurückgezogen.