Gegen Handlungen der Gläubigerin stehe dieser Rechtsbehelf nicht zur Verfügung. Ergänzend könne festgehalten werden, dass die Gläubigerin gemäss Art. 88 SchKG das Recht habe, nach Rechtskraft des Zahlungsbefehls, resp. nach Beseitigung des Rechtsvorschlags das Fortsetzungsbegehren zu stellen. Im Umfang, in dem der Beschwerdeführer den Rechtsvorschlag zurückgezogen habe, könne die Gläubigerin folglich das Fortsetzungsbegehren stellen. Hingegen sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Vereinbarung vom 2. Februar 2004 den Rechtsvorschlag betreffend allfällige Zinsen im Umfang von 10% nicht zurückgezogen habe.