2. 2.1 Die Aufsichtsbehörde stellt einleitend fest, die Dienststelle habe die Pfändungsankündigung am 1. April 2004 von Amtes wegen aufgehoben. Sie sei bereits in ihrem Entscheid vom 11. März 2004 zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer der Betreibung auf Konkurs unterliege. Die Beschwerde sei somit diesbezüglich als gegenstandslos abzuschreiben. Die Vorinstanz fährt fort, was den Antrag bezüglich des Fortsetzungsbegehrens betreffe, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, da gemäss Art. 17 SchKG nur gegen Verfügungen des Betreibungsamtes Beschwerde erhoben werden könne. Gegen Handlungen der Gläubigerin stehe dieser Rechtsbehelf nicht zur Verfügung.