Er beantragte, die erwähnte Pfändungsankündigung sei aufzuheben und es sei das Fortsetzungsbegehren aus dem Protokoll und Register des Betreibungs- und Konkursamtes zu streichen. Mit Entscheid vom 17. Mai 2004 wies das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen die Beschwerde ab, soweit auf sie eingetreten werden konnte und sie nicht gegenstandslos geworden war. 1.2 Mit Eingabe vom 28. Mai 2004 hat Z.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt, der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 17. Mai 2004 und die Pfändungsankündigung vom 22. März 2004 seien aufzuheben.