Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen mit der dem Bundesgericht eingereichten Kopie der Steuererklärung vom 2. Mai 2002 und darin enthaltenen Angaben sein tatsächlich erzieltes Einkommen nachweisen will, kann er von vornherein nicht gehört werden. Der vom Beschwerdeführer anbegehrte nachträgliche Nachweis oder die allfällige Änderung des Verdiensteinkommens kann ausschliesslich mit einem Gesuch um Revision beim Betreibungsamt (vgl. Art. 93 Abs. 3 SchKG; BGE 121 III 20 E. 2c S. 23), und nicht auf dem Weg der Beschwerde geltend gemacht werden (vgl. BGE 108 III 11 E. 4 S. 13). 4. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Demnach erkennt die Kammer: