der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf beschränken, das Bundesgericht (sinngemäss) um Festsetzung eines verlangten Betrages zu ersuchen ( BGE 121 III 390 E. 1). Da der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren nicht beziffert, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 des Bundesrechtspflegegesetzes; OG, SR 173.110). Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen mit der dem Bundesgericht eingereichten Kopie der Steuererklärung vom 2. Mai 2002 und darin enthaltenen Angaben sein tatsächlich erzieltes Einkommen nachweisen will, kann er von vornherein nicht gehört werden.