3. Der Beschwerdeführer verlangt im Wesentlichen, es seien in der Existenzminimumsberechnung Kosten für das Malen als notwendige Berufsauslagen für seine Arbeit als Kunstmaler zu berücksichtigen. Zudem sei das Malen für ihn aus psychiatrischen Gründen notwendig und die entsprechenden Auslagen daher unumgänglich. In der Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer müssen Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, beziffert werden; der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf beschränken, das Bundesgericht (sinngemäss) um Festsetzung eines verlangten Betrages zu ersuchen ( BGE 121 III 390 E. 1).