Das Existenzminimum wurde auf Fr. 2'400.-- festgesetzt. Die Aufsichtsbehörde hat die Existenzminimumsberechnung bzw. die pfändbare Lohnquote von Fr. 500.-- mit der Begründung geschützt, ein zusätzliches Einkommen des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit als Kunstmaler sei nicht bekannt und gehe aus der Beschwerde nicht hervor, so dass diesbezüglich auch keine notwendigen Berufsauslagen in der Existenzminimumsberechnung berücksichtigt werden könnten.