2. Das Betreibungsamt ist zur Ermittlung der pfändbaren Lohnquote davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aus der Tätigkeit als selbstständig erwerbender Kunstmaler kein Einkommen und von seinem Arbeitgeber Y.________ ein (Gesamt-)Einkommen von Fr. 2'900.-- erzielt. Das Existenzminimum wurde auf Fr. 2'400.-- festgesetzt.