1. Das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt vollzog in der gegen X.________ laufenden Betreibung (Nr. ..., Pfändungsgruppe ...) am 22. März 2002 die Pfändung und verfügte gestützt auf die Existenzminimumsberechnung vom gleichen Tag eine Lohnpfändung von Fr. 500.--/Monat. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, welche die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt mit Urteil vom 2. Mai 2002 abwies. X.________ hat das Urteil der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 29. Mai 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen angebracht.