der Handänderung fällig wird, ist aus diesen Gründen im Lastenverzeichnis nicht aufgeführt und wird deshalb im Zuschlagspreis nicht eingerechnet. c) Da dem Ersteigerer das gesetzliche Pfandrecht nach § 208 StG droht und er ausserhalb dieses Zwangsverwertungsverfahrens mit der zusätzlichen Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer rechnen muss, ist es somit ausschliesslich seine Sache, im eigenen Interesse bis zum Zeitpunkt der Steigerung das Steueramt der Stadt Zürich über den mutmasslichen Steuerbetrag anzufragen. d) Gemäss Mitteilung des Grundbuchamtes Zürich ist als Datum der letzten Handänderung der 29. April 1985 eingetragen.. " Die angefochtene Steigerungsbedingung Ziff.