Die Steigerungsbedingungen lauten in Ziff. 20 ("Grundstückgewinnsteuer") wie folgt: "Bezüglich der aus dieser Zwangsverwertung allenfalls entstehenden Grundstückgewinnsteuer wird der Ersteigerer ausdrücklich auf folgende Punkte aufmerksam gemacht: a) Das Grundstück haftet der Gemeinde Zürich als Pfand für die aus dieser Versteigerung allenfalls entstehende Grundstückgewinnsteuer (Art. 836 ZGB, § 208 StG und § 194 lit. e EG zum ZGB). b) Die Grundstückgewinnsteuerforderung, welche gemäss § 216 Abs. 1 StG in Verbindung mit Art. 656 Abs. 2 ZGB im Zwangsverwertungsverfahren von Grundstücken erst im Zeitpunkt des Zuschlages entsteht und gemäss § 71 der Verordnung zum Steuergesetz am 90. Tag nach