139 SchKG zugestellt wird: Das sind der Gläubiger, der Schuldner, ein allfälliger dritter Eigentümer des Grundstückes und alle im Grundbuch eingetragenen Beteiligten (Gilliéron, Commentaire de la LP, N. 20 zu Art. 134; Häuser-mann/Stöckli/Feuz, in: Kommentar zum SchKG, N. 11 zu Art. 134). Da aus den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) nicht hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin unter die am Verfahren Beteiligten fällt und diese im Übrigen selber nichts Entsprechendes behauptet, ist sie insoweit zur Anfechtung der Steigerungsbedingungen nicht legitimiert. b) Allgemein ist zur Beschwerdeführung gemäss Art.