Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: ________________________________________ 1.- Das Betreibungsamt, dessen Verfügung angefochten wird, ist vorliegend nicht Prozesspartei, obwohl es sich zur Beschwerde äussern kann (Cometta, in: Kommentar zum SchKG, N. 46 - 48 zu Art. 17); es kann daher keinen Antrag auf aufschiebende Wirkung gestützt auf Art. 36 SchKG stellen. 2.- a) Zur Anfechtung der Steigerungsbedingungen ist ohne weiteres legitimiert, wem die Steigerungspublikation gemäss Art. 139 SchKG zugestellt wird: