Bei einem Zuschlagspreis in der Höhe der Schätzung wird eine Grundstückgewinnsteuer von rund Fr. 37'000.-- entstehen.. " Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Beschwerdegegner (sowohl die Schuldner als auch die Gläubigerin Bank X.________) haben sich nicht vernehmen lassen. Das Betreibungsamt verweist auf seine Anträge im kantonalen Verfahren, wonach die Beschwerde abzuweisen, eine Vernehmlassung der Gläubigerin einzuholen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: