SchKG vorweg aus dem Erlös bezahlt. An die Pfandgläubiger wird lediglich der Reinerlös verteilt. Der Erwerber wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass der Erlös bis zum Betrag von Fr. 1'250'550.-- (vorgängige Hypotheken) den Grundpfandgläubigern zur Wahrung des Deckungsprinzips zukommt. Lediglich aus dem Mehrerlös wird vorerst die allfällige Grundstückgewinnsteuer gedeckt. Er hat demzufolge für den nicht gedeckten Teil mit einem gesetzlichen Pfandrecht zu rechnen. Bei einem Zuschlagspreis in der Höhe der Schätzung wird eine Grundstückgewinnsteuer von rund Fr. 37'000.-- entstehen.. " Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.