Die Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt, hat den Beschluss vom 5. April 2001 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschwerde vom 20. April 2001 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Steigerungsbedingungen wie folgt zu ändern: "20. Grundstückgewinnsteuer: Eine allenfalls entstehende Grundstückgewinnsteuer wird zu den Verwertungskosten gezählt. Sie wird deshalb gestützt auf Art. 144 Abs. 3 SchKG vorweg aus dem Erlös bezahlt.