{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2001-07-04", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-103-2001_2001-07-04.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=15&from_date=25.06.2001&to_date=14.07.2001&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=144&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F04-07-2001-7B-103-2001&number_of_ranks=278", "Checksum": "de474f03554d9ba773669c3b1363a422"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.103/2001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 04.07.2001 7B.103/2001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 04.07.2001 7B.103/2001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 04.07.2001 7B.103/2001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:31:04", "Checksum": "a6cf37163e45ff700b5844fef36805f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 04.07.2001 7B.103/2001\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n\nerst im Zeitpunkt des Zuschlages entsteht und gemäss\n§ 71 der Verordnung zum Steuergesetz am 90. Tag nach\nder Handänderung fällig wird, ist aus diesen Gründen\nim Lastenverzeichnis nicht aufgeführt und wird deshalb\nim Zuschlagspreis nicht eingerechnet.\nc) Da dem Ersteigerer das gesetzliche Pfandrecht nach\n§ 208 StG droht und er ausserhalb dieses Zwangsverwertungsverfahrens\nmit der zusätzlichen Bezahlung\nder Grundstückgewinnsteuer rechnen muss, ist es somit\nausschliesslich seine Sache, im eigenen Interesse\nbis zum Zeitpunkt der Steigerung das Steueramt\nder Stadt Zürich über den mutmasslichen Steuerbetrag\nanzufragen.\nd) Gemäss Mitteilung des Grundbuchamtes Zürich ist als Datum der letzten Handänderung der 29. April 1985\neingetragen.. \"\nDie angefochtene Steigerungsbedingung Ziff. 20 hält somit inhaltlich fest, dass die Gemeinde ausserhalb der Zwangsvollstreckung für die Grundstückgewinnsteuer ein gesetzliches Grundpfandrecht geltend machen könne, die Grundstückgewinnsteuer mit dem Zuschlag entstehe und danach fällig werde; deshalb sei die Grundstückgewinnsteuer im Lastenverzeichnis nicht aufgeführt und werde deshalb im Zuschlagspreis nicht eingerechnet. Mit dieser Bestimmung kommt - abgesehen von der unbestrittenen Wiedergabe der Regelung einer möglichen Legalhypothek - einzig zum Ausdruck, was in\nArt. 53 Abs. 1 VZG geregelt ist (vgl. Gilliéron, a.a.O., N. 9 zu Art. 142a): Bei der Berechnung des Zuschlagspreises (Art. 142a i.V.m.\nArt. 126 Abs. 1 SchKG) dürfen von den dem betreibenden Gläubiger vorgehenden pfandgesicherten Forderungen nur diejenigen berücksichtigt werden, die im Lastenverzeichnis enthalten und unbestritten geblieben sind oder gerichtlich gutgeheissen, eventuell noch beim Richter anhängig sind (\nArt. 141 SchKG). Dass eine allfällige, erst mit dem Zuschlag entstehende Grundstückgewinnsteuer bei der Berechnung des Zuschlagspreises berücksichtigt werden soll, behauptet die Beschwerdeführerin selber nicht. Die Duldung der angefochtenen Ziff. 20 der Steigerungsbedingungen hindert das Betreibungsamt indessen in keiner Weise, später eine allfällige tatsächlich entstandene Grundstückgewinnsteuer als Verwertungskosten zu betrachten (\nBGE 122 III 246 E. 5b S. 248) und in Anwendung von\nArt. 157 Abs. 1 und 2 SchKG vom Bruttoerlös abzuziehen und zu bezahlen, bevor der Nettoerlös an die Gläubiger verteilt wird. Daran ändert nichts, dass die obere Aufsichtsbehörde im angefochtenen Urteil die Auffassung geäussert hat, Grundstückgewinnsteuern seien keine Verwertungskosten:\nDie Beschwerdeführerin ist durch die betreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss nicht beschwert (vgl.\nBGE 106 II 117 E. 1 S. 118 f., m.H.). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, welches schutzwürdige Interesse die Beschwerdeführerin an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Ziff. 20 der Steigerungsbedingungen hat; im Übrigen legt sie nicht dar (Art. 79 Abs. 1 OG), inwiefern die Duldung der angefochtenen Klausel, die nichts anderes als Art. 53 Abs. 1 VZG wiedergibt, andere Bestimmungen der VZG verletzen soll. Auf die Beschwerde kann insgesamt nicht eingetreten werden.\n3.- Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).\nDemnach erkennt\ndie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:\n_________________________________________\n1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern (C.G.________, c/o Y.________; D.G.________; Bank X.________), dem Betreibungsamt Zürich 1 und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.\n______________\nLausanne, 4. Juli 2001\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS\nDie Präsidentin:\nDer Gerichtsschreiber:"}