{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2001-07-04", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-103-2001_2001-07-04.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=15&from_date=25.06.2001&to_date=14.07.2001&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=144&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F04-07-2001-7B-103-2001&number_of_ranks=278", "Checksum": "de474f03554d9ba773669c3b1363a422"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.103/2001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 04.07.2001 7B.103/2001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 04.07.2001 7B.103/2001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 04.07.2001 7B.103/2001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:31:04", "Checksum": "a6cf37163e45ff700b5844fef36805f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 04.07.2001 7B.103/2001\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n[AZA 0/2]\n7B.103/2001/LEV/bnm\nSCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER\n************************************\n4. Juli 2001\nEs wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Merkli,\nBundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.\n---------\nIn Sachen\nStadt Zürich, vertreten durch das Steueramt, z.H.\nRechtsanwalt Dr. B. Fässler, Börsenstrasse 10, Postfach, 8022 Zürich, Beschwerdeführerin,\ngegen\nden Beschluss vom 5. April 2001 des Obergerichts des Kan-tons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (NR010007/U),\nbetreffend\nSteigerungsbedingungen, hat sich ergeben:\nAm 6. Dezember 2000 legte das Betreibungsamt Zürich 1 in der Betreibung auf Grundpfandverwertung gegen die Erbengemeinschaft B.G.________ (bestehend aus: C.G.________ und D.G.________) die Steigerungsbedingungen auf. Dagegen erhob die Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt, Beschwerde, die das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom 15. Januar 2001 und in der Folge das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom 5. April 2001 abwiesen.\nDie Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt, hat den Beschluss vom 5. April 2001 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschwerde vom 20. April 2001 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Steigerungsbedingungen wie folgt zu ändern:\n\"20. Grundstückgewinnsteuer:\nEine allenfalls entstehende Grundstückgewinnsteuer wird\nzu den Verwertungskosten gezählt. Sie wird deshalb gestützt\nauf Art. 144 Abs. 3 SchKG vorweg aus dem Erlös\nbezahlt. An die Pfandgläubiger wird lediglich der Reinerlös\nverteilt. Der Erwerber wird jedoch darauf aufmerksam\ngemacht, dass der Erlös bis zum Betrag von\nFr. 1'250'550.-- (vorgängige Hypotheken) den Grundpfandgläubigern\nzur Wahrung des Deckungsprinzips zukommt.\nLediglich aus dem Mehrerlös wird vorerst die allfällige\nGrundstückgewinnsteuer gedeckt. Er hat demzufolge für\nden nicht gedeckten Teil mit einem gesetzlichen Pfandrecht\nzu rechnen. Bei einem Zuschlagspreis in der Höhe\nder Schätzung wird eine Grundstückgewinnsteuer von rund\nFr. 37'000.-- entstehen.. \"\nDas Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.\nDie Beschwerdegegner (sowohl die Schuldner als auch die Gläubigerin Bank X.________) haben sich nicht vernehmen lassen. Das Betreibungsamt verweist auf seine Anträge im kantonalen Verfahren, wonach die Beschwerde abzuweisen, eine Vernehmlassung der Gläubigerin einzuholen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei.\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\nzieht in Erwägung:\n________________________________________\n1.- Das Betreibungsamt, dessen Verfügung angefochten wird, ist vorliegend nicht Prozesspartei, obwohl es sich zur Beschwerde äussern kann (Cometta, in: Kommentar zum SchKG, N. 46 - 48 zu Art. 17); es kann daher keinen Antrag auf aufschiebende Wirkung gestützt auf Art. 36 SchKG stellen.\n2.- a) Zur Anfechtung der Steigerungsbedingungen ist ohne weiteres legitimiert, wem die Steigerungspublikation gemäss Art. 139 SchKG zugestellt wird: Das sind der Gläubiger, der Schuldner, ein allfälliger dritter Eigentümer des Grundstückes und alle im Grundbuch eingetragenen Beteiligten (Gilliéron, Commentaire de la LP, N. 20 zu Art. 134; Häuser-mann/Stöckli/Feuz, in: Kommentar zum SchKG, N. 11 zu Art. 134). Da aus den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) nicht hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin unter die am Verfahren Beteiligten fällt und diese im Übrigen selber nichts Entsprechendes behauptet, ist sie insoweit zur Anfechtung der Steigerungsbedingungen nicht legitimiert.\nb) Allgemein ist zur Beschwerdeführung gemäss\nArt. 17 ff. SchKG legitimiert, wer durch eine Verfügung eines Vollstreckungsorganes in seinen rechtlich geschützten oder tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (\nBGE 120 III 42 E. 3 S. 44, 112 III 1 E. 1 S. 3; Gilliéron, a.a.O., N. 152 zu Art. 17). Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch die Ziff. 20 der Steigerungsbedingungen, deren Aufhebung bzw. Abänderung sie beantragt, hinreichend beschwert ist.\naa) Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, mit der Duldung von Ziff. 20 der angefochtenen Steigerungsbedingungen und der Nichtaufnahme des Hinweises, Grundstückgewinnsteuern stellten Verwertungskosten dar, verletze die obere Aufsichtsbehörde Bundesrecht. Sie sei dadurch, dass die Grundstückgewinnsteuer nicht als Verwertungskosten behandelt würde, beschwert, da sie die Grundstückgewinnsteuer deshalb in einem aufwendigen Pfandrechtsverfahren gemäss Art. 836 ZGB vom Ersteigerer beziehen werden müsse.\nIm Übrigen setzt die Beschwerdeführerin die Interessen anderer am Verfahren Beteiligter auseinander.\nbb) Die Steigerungsbedingungen lauten in Ziff. 20 (\"Grundstückgewinnsteuer\") wie folgt:\n\"Bezüglich der aus dieser Zwangsverwertung allenfalls\nentstehenden Grundstückgewinnsteuer wird der Ersteigerer\nausdrücklich auf folgende Punkte aufmerksam gemacht:\na) Das Grundstück haftet der Gemeinde Zürich als Pfand\nfür die aus dieser Versteigerung allenfalls entstehende\nGrundstückgewinnsteuer (Art. 836 ZGB, § 208\nStG und § 194 lit. e EG zum ZGB).\nb) Die Grundstückgewinnsteuerforderung, welche gemäss\n§ 216 Abs. 1 StG in Verbindung mit Art. 656 Abs. 2\nZGB im Zwangsverwertungsverfahren von Grundstücken"}