dass die Beschwerdeführerin sich vergeblich auf eine Bestätigung von Y.________ vom 26. Juni 2006 beruft, da neue Tatsachen und Bestreitungen im vorliegenden Verfahren unzulässig sind (Art. 79 Abs. 1 OG), dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 79 Abs. 1 OG), dass wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art.