dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe wörtlich die Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2006 wiederholt, mit welcher sie Beschwerde beim Bundesgericht gegen den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde vom 13. Juni 2006 (NR050082/U) betreffend den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxxx geführt hat (Verfahren 7B.101/2006), dass die Beschwerdeführerin sich in der vorliegenden Eingabe nicht mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinandersetzt und nicht darlegt (vgl. BGE 106 III 40 E. 1 S. 42), inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die Fortsetzung der Betreibung verletzt habe, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, dass der Konkursandrohung nichts entgegen stehe,