___ den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen hat und im Wesentlichen sinngemäss beantragt, der angefochtene Beschluss und die Konkursandrohung seien aufzuheben, in Erwägung, dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1),