in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 13. Juni 2006, mit welchem die Beschwerde von X.________ gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich als unterer Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter vom 17. Oktober 2005 betreffend die am 26. September 2005 zugestellte Konkursandrohung in der Betreibung Nr. xxxx (Betreibungsamt Zürich 4) abwies, in die Beschwerde vom 26. Juni 2006, mit welcher X.______