und ob dabei auf den Anteil des Beschwerdeführers zugeteilte Vermögensgegenstände zur Verwertung gelangen. Folglich besteht kein Anlass, auf die Frage der Unpfändbarkeit der allenfalls dem Beschwerdeführer zuzuteilenden und zu verwertenden Eigentumswohnung einzugehen. Vor diesem Hintergrund ist das Ergebnis des angefochtenen Entscheides, mit welchem die Aufsichtsbehörde die angefochtene Pfändung des Liquidationsanteils bestätigt hat, nicht zu beanstanden. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 4. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Demnach erkennt die Kammer: