Der Beschwerdeführer, aber auch die Aufsichtsbehörde verkennen, dass die betreffende Eigentumswohnung nicht Gegenstand der vorliegenden Pfändung ist. Die - hier vorgenommene - Pfändung des Anteils am Gemeinschaftsvermögen kann sich einzig auf den Liquidationsanteil erstrecken, der dem Schuldner im Falle der Auflösung der das Gesamteigentum begründenden Gemeinschaft zufällt, und zwar auch dann, wenn das gemeinschaftliche Vermögen aus einem einzigen Gegenstand besteht (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesgerichts über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen [VVAG, SR 281.41]; BGE 82 III 63 E. 3 S. 73; 91 III 19 E. 4 S. 26; 124 III 505 E. 3b S. 508).