Insoweit kann auf die nicht substantiierte Beschwerde nicht eingetreten werden ( Art. 79 Abs. 1 OG). 3.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Aufsichtsbehörde habe zu Unrecht angenommen, dass die Eigentumswohnung pfändbar sei; er sei gehbehindert und auf die rollstuhlgängige Wohnung angewiesen. Der Einwand einer Verletzung von Art. 92 SchKG geht ins Leere. Der Beschwerdeführer, aber auch die Aufsichtsbehörde verkennen, dass die betreffende Eigentumswohnung nicht Gegenstand der vorliegenden Pfändung ist.