17 Abs. 1 SchKG; BGE 113 III 2 E. 2b S. 3) verkannt habe, wenn sie auf das Begehren des Beschwerdeführers, den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderungen zu überprüfen, nicht eingetreten ist. Ebenso wenig setzt der Beschwerdeführer auseinander, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die Pfändungsreihenfolge (vgl. Art. 95 Abs. 3 SchKG) verletzt habe, wenn sie erwogen hat, mangels anderen pfändbaren beweglichen oder unbeweglichen Vermögens des Beschwerdeführers habe das Betreibungsamt den fraglichen Liquidationsanteil pfänden dürfen. Insoweit kann auf die nicht substantiierte Beschwerde nicht eingetreten werden ( Art. 79 Abs. 1 OG).