3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Pfändung erfolge für in Betreibung gesetzte Unterhaltsforderungen, obwohl ein Prozess zur Abänderung des Scheidungsurteils (vgl. Urteil 5P.269/2004 vom 3. November 2004) im Gange sei, und die vom Zivilrichter per 1. Dezember 2003 zugesprochenen Unterhaltsbeiträge überhöht und nicht gerechtfertigt seien. Mit diesen Vorbringen kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden. Er legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde den Gegenstand der betreibungsrechtlichen Beschwerde (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG; BGE 113 III 2