80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 2. Die Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass das Betreibungsamt gemäss Existenzminimumsberechnung vom 11. März 2005 keine pfändbare Quote ermittelt habe. Da kein weiteres pfändbares bewegliches oder unbewegliches Vermögen des Beschwerdeführers vorhanden sei, habe das Betreibungsamt zu Recht den Liquidationsanteil der im Gesamteigentum der einfachen Gesellschaft stehenden Stockwerkeinheit GB B.________ Nr. 2 gepfändet. Die Wohnung stelle für den mittelschwer gehbehinderten Schuldner kein Kompetenzstück im Sinne von Art. 92 SchKG dar.