__ Beschwerde, welche die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mit Urteil vom 7. Juni 2005 abwies, soweit darauf eingetreten wurde. X.________ hat das Urteil der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 17. Juni 2005 (Postaufgabe) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, das angefochtene Urteil und die Pfändung seien aufzuheben; weiter sei festzustellen, ob die Betreibungsgläubigerin auf die Unterhaltszahlungen überhaupt angewiesen sei. Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet.