163 StGB erfüllt. Allerdings lägen keine Hinweise vor, dass der Schuldner gewusst habe, dass die ein Jahr vor Konkurseröffnung erfolgte Abtretung der Aktien an eine Drittperson mangels Zustimmung der Gesellschaft unwirksam gewesen sei. Weil die Strafbarkeit des Verhaltens auch die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes voraussetze, habe die Konkursverwaltung bisher keinen begründeten Verdacht gesehen, der sie zu einer Strafanzeige verpflichtet hätte. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerinnen diese differenzierte Darstellung des Konkursamtes überhaupt nicht zur Kenntnis genommen haben, ergibt sich daraus, dass kein Nichtigkeitsgrund vorliegt.