4. Schliesslich erachten die Beschwerdeführerinnen den Vertrag über eine Verkaufsoption deshalb als nichtig, weil das Konkursamt mit dem Konkursiten einen Vertrag über Aktiven abgeschlossen habe, welche dieser in einem ersten Verfahren verheimlicht gehabt habe. Das Konkursamt hat in seiner Vernehmlassung dazu bemerkt, der Schuldner hätte es tatsächlich unterlassen, der Konkursverwaltung die Beteiligung an der Y.________ AG als Aktivum anzugeben, und damit möglicherweise (die Lehre sei geteilt) den objektiven Tatbestand von Art. 163 StGB erfüllt.