In der Regel machten die Konkursverwaltungen von Stimmrechten keinen Gebrauch, damit ihnen nicht vorgeworfen werden könne, durch ihr Abstimmungsverhalten für einen allfälligen Wertverlust der Aktien verantwortlich zu sein. Dagegen wird in der Beschwerdeschrift lediglich vorgebracht, das Konkursamt habe versucht, "das Umfeld eines Konkursiten, dessen geschäftliche Fähigkeiten offensichtlich nicht über jeden Zweifel erhaben seien, zu portieren". Auch diese und die damit konnexen Einwendungen genügen den Begründungsanforderungen des Art. 79 Abs. 1 OG nicht, wird doch damit in keiner Weise eine Bundesrechtsverletzung dargetan.