Inwiefern die Auffassung der Aufsichtsbehörde bundesrechtswidrig sein soll, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführerinnen nicht rechtsgenüglich begründet (E. 1.1 hiervor). 3.2 Mit Bezug auf die Ausübung der Stimmrechte von Aktien, die sich in der Konkursmasse befänden, hat die Aufsichtsbehörde erwogen, es bestehe keine Vorschrift, welche die Konkursverwaltung verpflichte, sich dabei neutral zu verhalten. In der Regel machten die Konkursverwaltungen von Stimmrechten keinen Gebrauch, damit ihnen nicht vorgeworfen werden könne, durch ihr Abstimmungsverhalten für einen allfälligen Wertverlust der Aktien verantwortlich zu sein.