3. 3.1 Im Weiteren rügen die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz halte in ihrem Entscheid zu Unrecht fest, dass sich ein Konkursamt bei der Verwertung von Aktien nur um die bestmögliche Wahrung der Interessen der Konkursgläubiger zu kümmern und auf Drittinteressen keine Rücksicht zu nehmen habe. Insoweit sich die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang auf die Vinkulierungsbestimmungen von Art. 5 der Statuten berufen, können sie nicht gehört werden (E. 1.2 hiervor). Inwiefern die Auffassung der Aufsichtsbehörde bundesrechtswidrig sein soll, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführerinnen nicht rechtsgenüglich begründet (E. 1.1 hiervor).