Inwiefern damit gegen Art. 129 Abs. 1 SchKG verstossen worden sein soll, ist nicht ersichtlich. 2.2.3 Sodann machen die Beschwerdeführerinnen geltend, die fehlende Protokollierung der Versteigerung habe dazu beigetragen, dass der Steigerungsvorgang nicht korrekt habe zu Ende geführt werden können, was die Vorinstanz verkenne. Die Aufsichtsbehörde hat dazu festgehalten, dass das Konkursamt offensichtlich über die Versteigerung weder ein Verlaufs- noch ein Zuschlagsprotokoll geführt habe, könne nicht zu ihrer Aufhebung führen. Soweit solche Protokolle überhaupt gesetzlich vorgeschrieben seien (vgl. Art. 72 KOV, Art.