Gemäss der Vernehmlassung des Konkursamtes vom 16. Juli 2003, welche die Aufsichtsbehörde den Beschwerdeführerinnen zur Stellungnahme unterbreitet hat, wurde der zu hinterlegende Betrag von Fr. 77'000.-- wie folgt aufgebracht: Fr. 25'000.-- waren vom Schuldner bereits am 13. Juni 2003 hinterlegt worden; Fr. 26'000.-- waren am 16. Juni 2003 von W.________ beigebracht worden, der sie dem Schuldner zur Verfügung stellte; der Rest von Fr. 26'000.-- wurde in bar erlegt, wobei ein Teilbetrag zwar augenscheinlich von Dritten, jedoch gemäss deren Erklärung für Rechnung des Schuldners zur Verfügung gestellt wurde. Inwiefern damit gegen Art.