Die Aufsichtsbehörde hat gegen diese Rüge eingewendet, die Steigerungsbedingungen hätten vorgesehen, dass der Kaufpreis für die Verkaufsoption sofort in bar zu hinterlegen sei; inwiefern das Konkursamt davon abgewichen sein solle, sei nicht ersichtlich. Insbesondere habe der Ersteigerer nur über die zu hinterlegende Summe verfügungsberechtigt sein müssen, ohne dass sich das Konkursamt um das Wie zu kümmern gehabt hätte. Gemäss der Vernehmlassung des Konkursamtes vom 16. Juli 2003, welche die Aufsichtsbehörde den Beschwerdeführerinnen zur Stellungnahme unterbreitet hat, wurde der zu hinterlegende Betrag von Fr. 77'000.-- wie folgt aufgebracht: