Inwiefern diese Vertragsbestimmungen beim Vorlesen von den Bietern nicht hätten verstanden werden sollen, ist unerfindlich. 2.2.2 Als Nächstes wird geltend gemacht, unbesehen des "recht dubiosen Vorgangs, dass sämtliches Bargeld der mit dem erwerbenden Konkursiten sympathisierenden, anwesenden Personen zusammengelegt worden sei", könne die Anrechnung einer von einem Dritten deponierten Anzahlung keinesfalls "Barzahlung" durch den besagten Erwerber sein. Die Aufsichtsbehörde hat gegen diese Rüge eingewendet, die Steigerungsbedingungen hätten vorgesehen, dass der Kaufpreis für die Verkaufsoption sofort in bar zu hinterlegen sei;